Heimopferrentengesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,
BG
Paragraph 8,
01.07.2018
HOG
67 Versorgungsrecht
Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Rentenleistung maßgebende Änderung, insbesondere eine Zuerkennung eines Ersatzes des Verdienstentganges und einer einkommensabhängigen Zusatzleistung nach dem VOG oder einen Ruhensgrund, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.
21.08.2018
20009898
NOR40206249