Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 143 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 669, Absatz 4

Text

3a. Unterabschnitt

Rehabilitationsgeld

Paragraph 143 a,

  1. Absatz eins,Personen, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt (Paragraph 367, Absatz 4,) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig (Paragraph 303, Absatz 3,) oder nicht zumutbar (Paragraph 303, Absatz 4,) sind, haben ab dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) für die Dauer der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Das weitere Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) ist vom Krankenversicherungsträger jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres nach der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes oder der letzten Begutachtung, im Rahmen des Case Managements zu überprüfen, und zwar unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (Paragraph 307 g,). Die Zuerkennung sowie die Entziehung des Rehabilitationsgeldes erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers.
  2. Absatz 2,Das Rehabilitationsgeld gebührt im Ausmaß des Krankengeldes nach Paragraph 141, Absatz eins und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach Paragraph 141, Absatz 2,, das aus der letzten Erwerbstätigkeit gebührt hätte, wobei unmittelbar vorangehende Zeiten des Krankengeldbezuges anzurechnen sind. Jedenfalls gebührt es jedoch in der Höhe des Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, Die Erhöhung bis zu diesem Richtsatz ist nur zu gewähren, so lange die das Rehabilitationsgeld beziehende Person ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
  3. Absatz 3,Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Erwerbseinkommen, das den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, übersteigt, zusammen, so gebührt ein Teilrehabilitationsgeld, dessen Höhe sinngemäß nach Paragraph 254, Absatz 7, zu bestimmen ist. Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Anspruch auf Krankengeld mit dem Betrag des Rehabilitationsgeldes. Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ist anzuwenden. Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld auf Grund des Rehabilitationsgeldbezuges ruht, sind auf die Höchstdauer nach Paragraph 139, nicht anzurechnen.
  4. Absatz 4,Verweigert die zu rehabilitierende Person die ihr zumutbare Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation, so ist ihr das Rehabilitationsgeld nach Hinweis auf diese Rechtsfolge für die Dauer der verweigerten Mitwirkung zu entziehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40206237