Absatz eins,Der Anspruch auf Krankengeld ruht:
- Ziffer einssolange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht gemeldet ist;
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,)
- Ziffer 3solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (Paragraph 49, Absatz eins,) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser Bezüge, so ruht das Krankengeld zur Hälfte; Folgeprovisionen gelten nicht als weitergeleistete Bezüge;
- Ziffer 4solange dem Versicherten ein Übergangsgeld (Paragraphen 199, oder 306) gewährt wird;
- Ziffer 5solange der Versicherte Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes leistet;
- Ziffer 6solange der/die Versicherte Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 leistet, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes;
- Ziffer 7solange dem/der Versicherten Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes gewährt wird, in der Höhe des Pflegekarenzgeldes nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes;
- Ziffer 8solange dem/der Versicherten ein Wiedereingliederungsgeld (Paragraph 143 d,) gebührt.