Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 b,

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

31.05.2022

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Vorübergehend auftretender besonderer Arbeitsbedarf

Paragraph 12 b,

  1. Absatz einsBei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf können durch Betriebsvereinbarung Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe an vier Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Jahr zugelassen werden. Eine Ausnahme von der Wochenendruhe kann nicht an vier auf einander folgenden Wochenenden erfolgen.
  2. Absatz 2Für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz gilt Absatz eins, nicht.
  3. Absatz 3In Betrieben ohne Betriebsrat kann Wochenend- und Feiertagsarbeit nach Absatz eins, und 2 schriftlich mit den einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vereinbart werden. In diesem Fall steht es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei, solche Wochenend- und Feiertagsarbeit ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten. Paragraph 105, Absatz 5, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Betriebsvereinbarung bzw. die schriftliche Einzelvereinbarung muss, sofern sie für wiederkehrende Ereignisse abgeschlossen wird, den Anlass umschreiben.

Schlagworte

Wochenendruhe, Wochenendarbeit

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40206217