Kurztitel

Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Abkürzung

2. BRBG

Index

15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung

Text

Rechtswirkungen des Außerkrafttretens einer Rechtsvorschrift

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift gemäß Paragraph 2, Absatz eins, bewirkt, dass sie nur noch auf Sachverhalte anwendbar ist, die sich vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.
  2. Absatz 2Das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift gemäß Paragraph 2, Absatz eins, steht ihrer weiteren Anwendung auf einen Sachverhalt, der sich nach dem 31. Dezember 2018 ereignet, jedoch dann nicht entgegen, wenn und insoweit sich ihre Anwendbarkeit auf diesen Sachverhalt aus einer anderen Rechtsvorschrift ergibt.
  3. Absatz 3Mit dem Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, treten auf Grund desselben erlassene Verordnungen und Kundmachungen außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20010285

Dokumentnummer

NOR40206188