Kurztitel

Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Abkürzung

2. BRBG

Index

15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung

Text

Rechtswirkungen der Aufzählung einer Rechtsvorschrift in der Anlage

Paragraph 4,

  1. Absatz einsEine in der Anlage aufgezählte Rechtsvorschrift bleibt in ihrer am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiter aufrecht.
  2. Absatz 2Enthält die Anlage für eine Rechtsvorschrift ein Außerkrafttretensdatum, so tritt diese spätestens mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.
  3. Absatz 3Ein in der Anlage aufgezähltes Bundesgesetz, das durch Kundmachung nach dem 31. Dezember 1945 in der geltenden Fassung wiederverlautbart wurde, gilt mit dem der Herausgabe bzw. Kundmachung der – bei mehrfacher Wiederverlautbarung der zeitlich letzten – Wiederverlautbarung folgenden Tag (Paragraph 6, des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947; Artikel 49 a, Absatz 3, B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1981,, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1996, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 1997, oder des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,) als Bundesgesetz mit dem wiederverlautbarten Text.
  4. Absatz 4Im Übrigen ändert sich durch die Aufzählung einer Rechtsvorschrift in der Anlage weder ihr Titel oder ihre Eigenschaft als Gesetz oder als Verordnung, noch tritt eine bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift dadurch wieder in Kraft oder wird eine als Landesrecht geltende Rechtsvorschrift oder eine Bestimmung einer solchen Rechtsvorschrift dadurch zum Bestandteil des Bundesrechts.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20010285

Dokumentnummer

NOR40206187