Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
BG
Paragraph 3,
01.01.2019
2. BRBG
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Eine Rechtsvorschrift umfasst ihre Stammfassung samt allen Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde. Tritt eine Rechtsvorschrift gemäß Paragraph 2, Absatz eins, außer Kraft, so bewirkt dies auch das Außerkrafttreten aller Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde, einschließlich solcher, die nach dem 31. Dezember 1999 kundgemacht wurden.
20.08.2018
20010285
NOR40206186