Kurztitel

Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Abkürzung

2. BRBG

Index

15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung

Text

Begriff der Rechtsvorschrift

Paragraph 3,

Eine Rechtsvorschrift umfasst ihre Stammfassung samt allen Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde. Tritt eine Rechtsvorschrift gemäß Paragraph 2, Absatz eins, außer Kraft, so bewirkt dies auch das Außerkrafttreten aller Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde, einschließlich solcher, die nach dem 31. Dezember 1999 kundgemacht wurden.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20010285

Dokumentnummer

NOR40206186