Absatz einsDieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
- Ziffer einsBundesgesetze, ausgenommen Verfassungsgesetze, und Verordnungen des Bundes sowie
- Ziffer 2(Grundsatzbestimmung) Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen,
die vor dem 1. Jänner 2000 kundgemacht wurden und als Bundesrecht in Geltung stehen.