(3)Absatz 3,§ 32a, § 33 Abs. 2, § 36, § 40 Abs. 2, § 43 Abs. 4 und § 44 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06. 11.2013 S. 1.Paragraph 32 a,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 36,, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz 4 und Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, Amtsblatt Nummer L 294 vom 06. 11.2013 Seite 1.