Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 e,

Inkrafttretensdatum

08.01.2018

Außerkrafttretensdatum

28.01.2020

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit

Paragraph 2 e,

  1. Absatz einsDie obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Personalstellen zuständig.
  2. Absatz eins aJede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Personalstellen errichten, denen, soweit in den Absatz 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, für ihre Vertragsbediensteten jeweils die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten zukommt.
  3. Absatz eins bAbweichend von Absatz eins und 1a können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Personalstelle gemäß Absatz eins, oder 1a im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Vertragsbediensteten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Personalstelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.
  4. Absatz 2In Dienstrechtsangelegenheiten einer oder eines Vertragsbediensteten, die oder der eine nachgeordnete Personalstelle leitet, sowie einer oder eines Vertragsbediensteten einer nachgeordneten Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Personalstelle zuständig.
  5. Absatz 3Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegen dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Die Zuständigkeit des Leiters der Dienststelle erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Vertragsbediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen.
  6. Absatz 4Welche Dienststelle als Personalstelle im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Vertragsbediensteten nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört, und bei der Begründung eines Dienstverhältnisses nach der Dienststelle, bei der die Anstellung angestrebt wird. Ist die Dienststelle, der der Vertragsbedienstete angehört, nicht gleichzeitig Personalstelle, ist für sie jene Personalstelle zuständig, zu der sie auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.
  7. Absatz 5Die Zuständigkeit der Universitäten und der Universitäten für Künste zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung der Dienstrechtsangelegenheiten ihrer Vertragsbediensteten bleibt durch die Absatz eins bis 4 unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40206081