Absatz einsDem Richter ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 75 c, Absatz 2, sowie eines Schwiegerkindes oder von Schwiegereltern, Wahl- oder Pflegeeltern oder von Kindern der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
- Ziffer einsErmäßigung des regelmäßigen Dienstes bis auf die Hälfte (Herabsetzung der Auslastung) unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
- Ziffer 2gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
zu gewähren. Auf die Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes ist Paragraph 76 c, Absatz eins bis 3 und auf die gänzliche Dienstfreistellung ist Paragraph 76 c, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Dem Richter ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.