Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,
BG
Paragraph 52 a,
01.08.2017
B-BSG
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Die Übermittlung nach Paragraph 52, Ziffer 5, kann auch elektronisch erfolgen. Dies dient dem Zweck der Erfassung und der erleichterten Prüfung von Befund und Beurteilung im Sinn des Paragraph 53, Die Vertraulichkeit der Übermittlung von Befund und Beurteilung ist durch den Stand der Technik entsprechende verschlüsselte Übermittlungsverfahren zu gewährleisten. Die Arbeitsinspektion hat den elektronischen Befund samt Beurteilung 10 Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Übermittlung aufzubewahren und mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu löschen. In Einzelfällen kann die Aufbewahrungsfrist auf Grund einer arbeitsmedizinischen Begründung verlängert werden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Verfahren zur Einbringung der Daten sowie Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen.
27.01.2020
10009158
NOR40206033