Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104,

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Gemeinsame Bestimmungen zu den Paragraphen 93 bis 103

Paragraph 104,

  1. Absatz einsSoweit Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) auf Grund dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, gilt die Maßgabe, daß
    1. Ziffer eins
      die in diesen Bestimmungen der jeweils „zuständigen Behörde“ übertragenen Aufgaben der „Leiter der Zentralstelle“ auszuüben hat,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Begriffe „Betrieb“ oder „Unternehmen“, soweit diese im Sinne von Organisationseinheit verwendet werden, der Begriff „Dienststelle“ tritt und
    3. Ziffer 3
      an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“, „Arbeitszeit“ und „Arbeit“ die Begriffe „Bedienstete(r)“, „Dienstzeit“ und „Dienst“ treten.
  2. Absatz 2Der zuständige Leiter der Zentralstelle kann im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates Ausnahmen von den gemäß den Paragraphen 95,, 98, 99 und 101 geltenden Bestimmungen zulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und
    2. Ziffer 2
      nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt werden, oder daß durch eine andere vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmung.

    Anmerkung Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 21, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,)

  3. Absatz 4Tritt eine gemäß den Paragraphen 93 bis 102 geltende Bestimmung durch Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40206030