Absatz einsDer Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen
- Ziffer einsüber alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle,
- Ziffer 2über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben;
Anmerkung Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 21, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,)(2) Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.