Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen
    1. Ziffer eins
      über alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle,
    2. Ziffer 2
      über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben;

    Anmerkung Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 21, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,)(2) Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

  2. Absatz 3Der Dienstgeber hat auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Dienst- und Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

Schlagworte

Dienstunfall

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40206017