Absatz einsDer Dienstgeber hat nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Bediensteten festzulegen. Sicherheitsvertrauenspersonen sind Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Bediensteten.