Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDer Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,)

  2. Absatz 3Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,)

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)

  3. Absatz 6Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
  4. Absatz 7Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Landeslehrer als beurlaubt.
  5. Absatz 8Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Absatz eins bis 7 ist während einer (vorläufigen)
    1. Ziffer eins
      Suspendierung gemäß Paragraph 80, oder
    2. Ziffer 2
      Dienstenthebung gemäß Paragraph 40, des Heeresdisziplinargesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 294, nicht zulässig.

Schlagworte

Lehrpflichtermäßigung, Beurlaubung, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985,

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40205994