Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 a,

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Besondere Hilfeleistungen

Paragraph 19 a,

Anspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen nach den Paragraphen 23 a bis 23c und 23f GehG. Dabei gelten folgende Maßgaben:

  1. Ziffer eins
    An die Stelle eines Dienst- oder Arbeitsunfalles mit Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung tritt eine Gesundheitsschädigung, die in unmittelbarer Ausübung dienstlicher Pflichten infolge des jeweiligen Wehrdienstes erlitten wird oder sonst auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung steht.
  2. Ziffer 2
    An die Stelle der Erwerbsfähigkeit tritt die Dienstfähigkeit.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 23 c, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, GehG gilt nicht.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40205969