Kurztitel
Heeresgebührengesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,
Text
Besondere Hilfeleistungen
§ 19a.Paragraph 19 a,
Anspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen nach den §§ 23a bis 23c und 23f GehG. Dabei gelten folgende Maßgaben: Anspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen nach den Paragraphen 23 a bis 23c und 23f GehG. Dabei gelten folgende Maßgaben:
An die Stelle eines Dienst- oder Arbeitsunfalles mit Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung tritt eine Gesundheitsschädigung, die in unmittelbarer Ausübung dienstlicher Pflichten infolge des jeweiligen Wehrdienstes erlitten wird oder sonst auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung steht.
An die Stelle der Erwerbsfähigkeit tritt die Dienstfähigkeit.
§ 23c Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 GehG gilt nicht.Paragraph 23 c, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, GehG gilt nicht.