Absatz einsBei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung zu bilden. Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen sowie für Dienststellen, in denen Bedienstete verschiedener Besoldungsgruppen oder Verwendungen tätig sind, können mehrere Personalvertretungen gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht; hiebei ist dafür zu sorgen, dass für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Personalvertretung geschaffen wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann auch für Teile mehrerer Dienststellen, denen Bedienstete gleicher Besoldungsgruppen angehören, eine gemeinsame Personalvertretung gebildet werden. Sind in einem Ressort mehrere Zentralausschüsse eingerichtet (Paragraph 13, Absatz eins,), so sind in den Dienststellen für jene Bediensteten, für die die Zentralausschüsse errichtet sind, eigene Dienststellenausschüsse zu bilden.