Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41 b,

Inkrafttretensdatum

08.01.2018

Außerkrafttretensdatum

28.01.2020

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Personal- und Sachaufwand

Paragraph 41 b,

  1. Absatz einsFür die Sacherfordernisse der Aufsichtsbehörde hat das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport aufzukommen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat für die Verhandlungen und Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde geeignete, rechtskundige Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen ist.
  4. Absatz 4Für die Teilnahme an Verhandlungen oder Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde haben Bundesbedienstete Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.

Schlagworte

Personalaufwand, Zeitaufwand

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40205963