Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Kündigung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsIst das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach den folgenden Absätzen gelöst werden.
  2. Absatz 2Mangels einer für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des Paragraph 53, Absatz 6, ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.
  3. Absatz 3Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Absatz 2, bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten des Kalendermonats endet.
  4. Absatz 4Mangels einer für sie oder ihn günstigeren Vereinbarung kann die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. Die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist darf jedoch nicht kürzer sein als die mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des Paragraph 53, Absatz 6, ArbVG, überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.
  5. Absatz 5Ist das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbart, so kann es während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden.

Schlagworte

Frist

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40205860