Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Einsatzzuschlag

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer Einsatzzuschlag beträgt
  1. Ziffer eins
    bei einem Einsatz in Krisengebieten mit anhaltenden bewaffneten Konflikten

12 Werteinheiten,

  1. Ziffer 2
    bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten

9 Werteinheiten,

  1. Ziffer 3
    bei einem Einsatz in Krisengebieten mit Bedrohung durch wiederholte Anschläge gegen die öffentliche Ordnung und/oder die vor Ort eingesetzten Kräfte

6 Werteinheiten,

  1. Ziffer 4
    bei einem Einsatz in Krisengebieten mit latenter Bedrohung durch Kampfmittel, gewaltbereite extremistische Gruppierungen oder kriminelle Organisationen oder aggressivem Verhalten gegen die vor Ort eingesetzten Kräfte

5 Werteinheiten,

  1. Ziffer 5
    bei einem Einsatz zur Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten

3 Werteinheiten,

  1. Ziffer 6
    bei einem Einsatz zur humanitären Hilfe

2 Werteinheiten.

  1. Absatz 2Erhöht sich die Intensität eines Einsatzes durch vermehrte direkte Gewaltanwendung gegen entsendete Personen in einem Einsatz gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, erhöht sich der jeweilige Einsatzzuschlag um eine Werteinheit.
  2. Absatz 3Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 zusammen, so gebührt der Einsatzzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40205829