Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Bewerbungsliste

Paragraph 66,

  1. Absatz einsBewerber und Bewerberinnen sind chronologisch nach dem Tag des Einlangens der Bewerbung bei der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle in die von ihr zu führende Bewerbungsliste aufzunehmen. Wird das Bewerbungsgesuch im Postwege im Inland eingebracht, so gilt jedoch als Tag der Bewerbung das Datum des Poststempels.
  2. Absatz 2Die Bewerbungsliste ist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Namen und das Geburtsdatum des Bewerbers oder der Bewerberin sowie den Tag des Einlangens der Bewerbung zu enthalten.
  3. Absatz 3Bewerber und Bewerberinnen sind nur dann einer praktischen Erprobung am Arbeitsplatz zu unterziehen, wenn sie schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Bewerbungsliste erklären.
  4. Absatz 4Die im Absatz 2, angeführten personenbezogenen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40205783