Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ergänzungszulage

Paragraph 24,

  1. Absatz einsEiner Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Absatz 5,) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
  2. Absatz 2Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
    1. Litera a
      dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage,
    2. Litera b
      den anderen Einkünften (Paragraph 16, Absatz 11 und 12) des Anspruchsberechtigten und
    3. Litera c
      den Einkünften (Paragraph 16, Absatz 11 und 12) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind.
  3. Absatz 3Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist stets der im Paragraph 16, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
  4. Absatz 4Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
    1. Litera a
      Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,
    2. Litera b
      Unterhaltsleistungen bis zur Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes,
    3. Litera c
      Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,,
    4. Litera d
      Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie den Betrag der für dieses Kind gebührenden Erhöhung des Mindestsatzes übersteigen.
  5. Absatz 5Bei der Bemessung von Ergänzungszulagen nach diesem Bundesgesetz sind die für die Bundesbeamten jeweils geltenden Mindestsätze anzuwenden.
  6. Absatz 6Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (Paragraph 16, Absatz 11 und 12) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.
  7. Absatz 7Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
  8. Absatz 8Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.

Schlagworte

Ruhegenuss, Ruhebezug, Grundrente, Beschädigtenrente, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40205763