(3)Absatz 3Wird einem Beamten gemäß den Bestimmungen des Abs. 1 ein Zeitraum zugerechnet und erhält er infolge der Schädigung, für die die Zurechnung erfolgte, wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, so ruht die durch die Maßnahme nach Abs. 1 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses im Ausmaß dieser Geldleistungen.Wird einem Beamten gemäß den Bestimmungen des Absatz eins, ein Zeitraum zugerechnet und erhält er infolge der Schädigung, für die die Zurechnung erfolgte, wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, so ruht die durch die Maßnahme nach Absatz eins, bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses im Ausmaß dieser Geldleistungen.