VfGH-Ausspruch, dass Wortfolgen in Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus gesetzwidrig waren
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2018,
K
Artikel eins
02.08.2018
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 2018, V 97/2017-11, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zugestellt am 16. Juli 2018, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „, die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus beschäftigt waren,“ und die Wortfolge „ungeachtet einer Vorbeschäftigung in den vorangegangenen zwei Jahren“ in Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2016,, gesetzwidrig waren.
15.02.2023
20010274
NOR40205753