Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass Wortfolgen in Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus gesetzwidrig waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2018,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

02.08.2018

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 2018, V 97/2017-11, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zugestellt am 16. Juli 2018, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „, die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus beschäftigt waren,“ und die Wortfolge „ungeachtet einer Vorbeschäftigung in den vorangegangenen zwei Jahren“ in Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2016,, gesetzwidrig waren.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20010274

Dokumentnummer

NOR40205753