Kurztitel

Eigentümerkontrollverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2018

Abkürzung

EKV 2016

Index

37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die nach dem 31. August 2018 eingebracht werden vergleiche Paragraph 16, Absatz 5,).

Text

2. Abschnitt
Vorzulegende Informationen

Allgemeines

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Einer Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BWG, Paragraph 24, Absatz eins, VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz ZaDiG 2018 oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in den Paragraphen 8 bis 14 angeführten Informationen beizufügen.
  2. Absatz 2,Einer Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WAG 2018 sind die folgenden Informationen beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Informationen gemäß Artikel 3 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017 aus 1946,, ausgenommen
      1. Litera a
        gemäß Artikel 4, Buchstabe e, Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe g, Artikel 6, Buchstabe f, Artikel 7, Buchstabe b, Artikel 8, Absatz eins und Artikel 9, Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017 aus 1946, und
      2. Litera b
        gemäß Artikel 4, Buchstaben a und b, Artikel 5, Absatz eins, Buchstaben a und b, Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 8, der Delegierten Verordnung (EU) 2017 aus 1946,, wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um ein in der Union zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen handelt;
    2. Ziffer 2
      Informationen gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) 2017 aus 1946,, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbs.
    Die Paragraphen 5 und 6 finden auf Anzeigen nach diesem Absatz keine Anwendung. Ist der Anzeigepflichtige ein Gruppenunternehmen einer Gruppe, der mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend Paragraph 3, zurechnen lassen. Unter den Voraussetzungen des Artikel 13, Absatz 3, Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017 aus 1946, müssen Informationen nicht erneut vorgelegt werden, wenn der Anzeigepflichtige eine Erklärung gemäß Artikel 13, Absatz 3, Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017 aus 1946, unterzeichnet, in der auch bestätigt wird, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind.
  3. Absatz 3,Ist der Anzeigepflichtige im Rahmen einer Anzeige nach Absatz eins
    1. Ziffer eins
      ein Kreditinstitut, eine Pensionskasse, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ein Zahlungsinstitut oder ein E-Geld-Institut mit Sitz im Inland, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
      1. Litera a
        Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7,
      2. Litera b
        Paragraph 8, Absatz 2,,
      3. Litera c
        Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ausschließlich über Personen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7,,
      4. Litera d
        Paragraph 9, Absatz 3,, mit Ausnahme der von der FMA durchgeführten Prüfungen,
      5. Litera e
        Paragraph 11, Absatz eins bis 2 b und 3 a,
      6. Litera f
        Paragraph 13, und
      7. Litera g
        Paragraph 14
      beizufügen. Ein Kreditinstitut, das einem Zentralinstitut angeschlossen ist und das eine Beteiligung an diesem Zentralinstitut anzeigt, muss nur den Umfang der geplanten Beteiligung angeben;
    2. Ziffer eins a
      ein Unternehmen, das gemeinsam mit dem Zielunternehmen der konsolidierenden Beaufsichtigung durch die FMA unterliegt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
      1. Litera a
        Ziffer eins,,
      2. Litera b
        Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
      3. Litera c
        Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, mit der Maßgabe, dass Angaben zu den geschäftlichen Aktivitäten der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, nicht erforderlich sind,
      4. Litera d
        Paragraph 8, Absatz 3 bis 5,
      5. Litera e
        Paragraph 9, und
      6. Litera f
        Paragraph 11, beizufügen;
    Anmerkung, Ziffer eins b, aufgehoben durch Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2018,)
    1. Ziffer 2
      ein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 13, Nr. 1 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch zwei), Amtsblatt Nummer L 335 vom 17.12.2009 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, Amtsblatt Nummer L 354 vom 23.12.2016 Seite 37, mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
      1. Litera a
        Ziffer eins,,
      2. Litera b
        Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 4,
      3. Litera c
        Paragraph 9, Absatz eins bis 2 und 5, jeweils ausschließlich über Personen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7,, sowie
      4. Litera d
        Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraphen 10 bis 12 außer Paragraph 10, Ziffer eins, Litera d
      beizufügen;
    2. Ziffer 3
      ein Gruppenunternehmen einer Gruppe, der mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend Paragraph 3, zurechnen lassen;
    3. Ziffer 4
      eine Solidaritätseinrichtung oder ein Zentralinstitut im Rahmen eines dezentralen Sektorverbunds, ist in der Anzeige, wenn die Beteiligung zu Zwecken der Sicherung der Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Teil 3 Titel 1 Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfolgt, nur der Umfang der geplanten Beteiligung anzugeben.
  4. Absatz 4,Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BWG, Paragraph 24, Absatz 2, VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz ZaDiG 2018 oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sind die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Bei der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BWG, Paragraph 24, Absatz 2, VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz ZaDiG 2018 oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sind zudem die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Informationen vorzulegen. Die in Absatz 3, Ziffer eins und 4 genannten Unternehmen haben die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.
  5. Absatz 5,Hat der Anzeigepflichtige oder ein Unternehmen der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, Informationen in den letzten sieben Jahren bereits an die FMA übermittelt, müssen diese Informationen im Rahmen einer Anzeige gemäß Absatz eins, nicht erneut vorgelegt werden, soweit sie nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, hat er in der Anzeige zu bestätigen, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind und trägt entsprechend Paragraph 3, die Verantwortung für die nicht erneut vorgelegten Informationen. In der Anzeige ist diesfalls für jede nicht erneut vorgelegte Information anzugeben:
    1. Ziffer eins
      der Name des Unternehmens, das die Information der FMA übermittelt hat;
    2. Ziffer 2
      das Datum, an dem die Information der FMA übermittelt worden ist; sowie
    3. Ziffer 3
      Angaben, die eine sofortige und eindeutige Zuordnung der Information erlauben, das sind
      1. Litera a
        die von der FMA bekannt gegebene Geschäftszahl,
      2. Litera b
        bei Meldungen auf Grund einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigen auf Grund einer gesetzlichen Anzeigepflicht, für die von der FMA keine Geschäftszahl bekannt gegeben worden ist, eine Angabe der gesetzlichen Bestimmung, aus der sich die Meldepflicht oder die Anzeigepflicht ergibt, oder
      3. Litera c
        wenn die Information in einem Verfahren gemäß Artikel 4, Absatz eins, Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63, an die FMA übermittelt worden ist, die Geschäftszahl, oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, Angaben mit vergleichbarem Identifikationscharakter.
  6. Absatz 6,Anstelle der Vorlage von im Firmenbuch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, FBG verfügbaren Informationen kann auf die jeweilige Registerfundstelle verwiesen werden.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009408

Dokumentnummer

NOR40205735