(4)Absatz 4,Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 zweiter Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Bei der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 zweiter Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind zudem die in § 8 Abs. 1 Z 2 genannten Informationen vorzulegen. Die in Abs. 3 Z 1 und 4 genannten Unternehmen haben die in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BWG, Paragraph 24, Absatz 2, VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz ZaDiG 2018 oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sind die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Bei der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BWG, Paragraph 24, Absatz 2, VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz ZaDiG 2018 oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sind zudem die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Informationen vorzulegen. Die in Absatz 3, Ziffer eins und 4 genannten Unternehmen haben die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.