Kurztitel

Eigentümerkontrollverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2018

Abkürzung

EKV 2016

Index

37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Anzeige“: Absichtsanzeige gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 BWG, Paragraph 24, Absatz eins und 2 VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, ZaDiG 2018 und Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sowie eine Absichtsanzeige gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 WAG 2018, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrifft.
  2. Ziffer 2
    „Anzeigepflichtiger“: Wer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder 2 BWG, Paragraph 24, Absatz eins, oder 2 VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, ZaDiG 2018 oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 zur Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verpflichtet ist, oder wer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 WAG 2018 zu einer Anzeige an die FMA verpflichtet ist, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrifft.
  3. Ziffer 3
    „Zielunternehmen“: Ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, ein Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, VAG 2016, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2018, ein Zahlungsinstitut gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a, ZaDiG 2018 oder ein E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben, eine bestehende qualifizierte Beteiligung verändert oder eine qualifizierte Beteiligung aufgegeben werden soll.
  4. Ziffer 4
    „Informationen“: Alle Angaben, Unterlagen und Erklärungen, die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen vorzulegen sind.
  5. Ziffer 5
    „Qualifizierte Beteiligung“: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens.
  6. Ziffer 6
    „Trust“: die von einer Person (dem Begründer) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung geschaffene Rechtsbeziehung, bei der Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt wird, wobei der Trust selbst auch rechtsfähig sein kann. Ein Trust hat folgende Eigenschaften:
    1. Litera a
      das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees;
    2. Litera b
      die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees;
    3. Litera c
      der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen.
    Die Tatsache, dass sich der Begründer bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen.
  7. Ziffer 7
    „Gruppe“: eine Gruppe bestehend aus zwei oder mehr Unternehmen,
    1. Litera a
      bei denen es sich um verbundene Unternehmen im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB oder Paragraph 15, AktG handelt,
    2. Litera b
      die in einen verpflichtend zu erstellenden oder freiwillig erstellten Konzernabschluss einzubeziehen sind oder einbezogen werden, oder
    3. Litera c
      die einer gemeinsamen konsolidierenden Beaufsichtigung durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten unterliegen, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierfirmen, sonstigen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte zuständig sind.
Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2018,)

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Geschäftsanteil, Erwerbsgenossenschaft, Belegschaftsstiftung, Stiftungsvorstand

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009408

Dokumentnummer

NOR40205733