Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte

Paragraph eins a,

  1. Absatz einsDie Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
  2. Absatz 2Nach Absatz eins, erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über
    1. Ziffer eins
      die Höhe des Einkommens nach Paragraph 15, Absatz 4, sowie von Einkünften nach Paragraph 17, Absatz 5,,
    2. Ziffer 2
      die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, und
    3. Ziffer 3
      die Höhe der für die Vollziehung des Paragraph 41, maßgeblichen Pensionen.
  3. Absatz 3Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz eins, hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.
  4. Absatz 4Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Absatz eins, übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40205708