Absatz einsDie oder der Senatsvorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat den Senat nach Bedarf einzuberufen.
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,
BG
Paragraph 24,
15.08.2018
B-GlBG
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Anmerkung, Absatz 5 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2011,)
24.08.2018
10008858
NOR40205702