Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

08.01.2018

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Geschäftsführung der Arbeitsgruppen

Paragraph 30,

  1. Absatz einsAuf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist Paragraph 24, Absatz eins bis 4 anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers näher zu regeln.
  3. Absatz 3Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40205698