die Art der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und deren Anzahl sowie
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,
BG
Paragraph 20 c,
08.01.2018
B-GlBG
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März jedes zweiten Jahres, erstmalig bis zum 31. März 2016, der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler in anonymisierter Form über die bei den Dienstbehörden und Gerichten innerhalb der diesem Datum vorangegangenen zwei Kalenderjahren wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend gemachten Ansprüche zu informieren. Die Information hat Angaben über
24.08.2018
10008858
NOR40205692