Absatz einsAuf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
- Ziffer einsbei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
- Ziffer 2bei der Festsetzung des Entgelts,
- Ziffer 3bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- Ziffer 4bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,
- Ziffer 5beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
- Ziffer 6bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
- Ziffer 7bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.