Absatz eins,Jedes Straferkenntnis hat eine Belehrung über das Recht des Beschuldigten, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (Paragraph 40, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), zu enthalten.