Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Anonymverfügung

Paragraph 49 a,

  1. Absatz einsDas oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, Absatz eins, im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.
  2. Absatz 2Hat das oberste Organ durch Verordnung gemäß Absatz eins, eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.
  3. Absatz 3In der Anonymverfügung müssen angegeben sein:
    1. Ziffer eins
      die Behörde, die sie erläßt, und das Datum der Ausfertigung;
    2. Ziffer 2
      die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
    3. Ziffer 3
      die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
    4. Ziffer 4
      die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
    5. Ziffer 5
      die Belehrung über die in Absatz 6, getroffene Regelung.
  4. Absatz 4Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. Paragraph 50, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, daß sie oder ein für sie gemäß Paragraph 9, verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.
  6. Absatz 6Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Absatz 4,) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Absatz 4,) gilt auch die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
  7. Absatz 7Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Absatz 4,) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.
  8. Absatz 8Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Jede über Absatz 5 und 6 hinausgehende Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung im automationsunterstützten Datenverkehr ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, physisch zu löschen.
  9. Absatz 9Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Absatz 6, bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Absatz 4,) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.
  10. Absatz 10Wird binnen der in Absatz 6, bezeichneten Frist mittels Beleges (Absatz 4,) ein höherer Betrag als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag eingezahlt, so ist ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich zwei Euro zurückzuzahlen; übersteigt dieser Betrag zwei Euro nicht, hat keine Rückzahlung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40205648