Verwaltungsstrafgesetz 1991
BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
BG
§ 38
01.08.2018
VStG
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Die Angehörigen (§ 36a AVG) des Beschuldigten, die mit seiner Obsorge betrauten Personen, sein Erwachsenenvertreter, sein Vorsorgebevollmächtigter nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder die von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person sind von der Aussagepflicht befreit.
17.08.2018
10005770
NOR40205639