Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
  2. Absatz 2,Ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Absatz eins,) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,, Artikel römisch vierzehn, Ziffer eins,)
  3. Absatz 3,Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Absatz eins,) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Absatz 2,) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)

Schlagworte

Doppelstaatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40205578