Vorführgemeinden-Verordnung 2018
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph 2
24.07.2018
80/03 Weinrecht
Als Verwaltungsabgabe für die Kontrolle wird ein Betrag von 0,007 € je Kilogramm des kontrollierten Lesegutes festgesetzt. Die Verwaltungsabgabe ist von der Bundeskellereiinspektion vorzuschreiben und fließt dem Bund zu.
27.07.2018
20010269
NOR40205542