(5)Absatz 5,Der Direktor des Bundesamtes kann Bedienstete zur Ausübung von gemäß §§ 38 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2, 39 Abs. 1 und 42 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993.Der Direktor des Bundesamtes kann Bedienstete zur Ausübung von gemäß Paragraphen 38, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 2, 39, Absatz eins und 42 Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,.