Absatz eins,Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß Paragraph 42, übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass
- Ziffer einsim Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzufordern ist, sich binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden oder
- Ziffer 2im Falle eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden
- Litera adieser zur weiteren Verfahrensführung einer Erstaufnahmestelle, einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle vorzuführen ist oder
- Litera bsofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. Paragraph 2, Absatz eins a, GVG-B 2005 gilt sinngemäß.