Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

11.06.2026

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Durchsuchen von Personen

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln und Bargeld (Paragraph 39,) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse eines Fremden zu durchsuchen, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
    2. Ziffer 2
      der Verdacht besteht, dass dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und Beweismittel bei sich hat, die für dessen Abschiebung von Bedeutung sind,
    3. Ziffer 3
      dieser einen Antrag gemäß Paragraph 42, Absatz eins, stellt oder
    4. Ziffer 4
      dieser einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt,
    soweit in den Fällen der Ziffer 3 und 4 nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, seine Reiseroute oder seine Fluchtgründe geben können, oder Bargeld mit sich führt und auch nicht auf Aufforderung vorlegt. Vor einer Durchsuchung ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel und das mitgeführte Bargeld freiwillig herauszugeben.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Asylwerbers zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der Asylwerber Dokumente und Gegenstände mit sich führt, zu deren Herausgabe er gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 verpflichtet ist, oder er Datenträger mit sich führt, die als Beweismittel gemäß Paragraph 39, sichergestellt werden sollen, und diese auch über Aufforderung nicht freiwillig heraus gibt.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40205478