Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Erkennungsdienstliche Behandlung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt ist ermächtigt, einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, zum Zweck der Feststellung seiner Identität erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
    1. Ziffer eins
      er einen Antrag auf internationalen Schutz stellt,
    2. Ziffer 2
      ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 3 a, AsylG 2005 zuerkannt werden soll,
    3. Ziffer 3
      ihm ein Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 erteilt werden soll,
    4. Ziffer 4
      er sich in Schubhaft befindet,
    5. Ziffer 5
      er nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurde,
    6. Ziffer 6
      gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde,
    7. Ziffer 7
      der Verdacht besteht, es sei gegen ihn unter anderem Namen ein noch geltendes Einreise- oder Aufenthaltsverbot erlassen worden,
    8. Ziffer 8
      ihm ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll, oder
    9. Ziffer 9
      die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personenfeststellung kann auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesamt ein.
  3. Absatz 3,Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 8, erkennungsdienstlich zu behandeln.
  4. Absatz 3 a,Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.
  5. Absatz 4,Die Paragraphen 64, Absatz eins bis 5, 65 Absatz 4 und Absatz 6, sowie 73 Absatz 7, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 vorgenommen werden.

Schlagworte

Einreiseverbot

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40205474