Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Identitätsfeststellung

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie wäre als Fremder rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist oder hielte sich im Bundesgebiet rechtswidrig auf;
    2. Ziffer 2
      soweit dies bei der Teilnahme an einer Überprüfung an Ort und Stelle gemäß Paragraph 9 a, Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums, der Staatsangehörigkeit und der Wohnanschrift einer Person in deren Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Personen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40205427