Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2

Paragraph 11 b,

  1. Absatz eins,Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 6 bis 9 gelten sinngemäß in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass bei Erteilung oder Verlängerung eines Visums die Zustellung durch Übergabe an den Empfänger in der Landespolizeidirektion erfolgt.
  2. Absatz 2,Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums für Saisoniers bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland einzubringen. Dem Verlängerungsantrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, stattzugeben.
  3. Absatz 3,Anträge auf Erteilung eines Visums für Praktikanten (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10,) können von Drittstaatsangehörigen während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auf der Grundlage eines von Österreich erteilten Visums D oder Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland eingebracht werden. Dem Antrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, stattzugeben, sofern kein gültiges Visum gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10, vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2025

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40205419