Kurztitel

Bundesfinanzgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 a,

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Abkürzung

BFGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Datenschutzbeschwerde

Paragraph 24 a,

  1. Absatz einsWer durch das Bundesfinanzgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in seinen Rechten gemäß der DSGVO verletzt zu sein behauptet, kann die Feststellung dieser Verletzung begehren (Datenschutzbeschwerde).
  2. Absatz 2Die Datenschutzbeschwerde hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
    2. Ziffer 2
      den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
    3. Ziffer 3
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    4. Ziffer 4
      das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
    5. Ziffer 5
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt.
  4. Absatz 4Über die Datenschutzbeschwerde entscheidet ein Senat des Bundesfinanzgerichtes. Abweichend von Paragraph 12, Absatz 2, besteht dieser Senat aus drei Richtern (Paragraph 3, Absatz eins,), wobei mindestens eine Richterin oder ein Richter aus dem Kreis der Senatsvorsitzenden (Paragraph 12, Absatz 3,) kommt.
  5. Absatz 5Auf das Verfahren über eine Datenschutzbeschwerde sind die Paragraphen 256, Absatz eins und 3, 260 Absatz eins,, 268, 269 Absatz eins und 3, 272 bis 277 und 280 BAO sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018

Gesetzesnummer

20008209

Dokumentnummer

NOR40205414