Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,
BG
Paragraph 281 a,
15.08.2018
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (Paragraph 265,) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.
22.08.2018
10003940
NOR40205380