vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird, oder
Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,
BG
Paragraph 304,
01.01.2019
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie
22.08.2018
10003940
NOR40205378