Absatz einsUrschriften und Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte haben zu enthalten:
- Litera adie Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes und den Namen des Richters,
- Litera bdie Namen der Parteien des Beschwerdeverfahrens und ihrer Vertreter,
- Litera cdie Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
- Litera dden Spruch, einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist,
- Litera edie Begründung,
- Litera fim Verfahren eines Senates die Unterschrift des Senatsvorsitzenden bzw. in den Fällen des Paragraph 272, Absatz 4, des Berichterstatters, in den übrigen Fällen die Unterschrift des Einzelrichters; bei schriftlichen Ausfertigungen kann an die Stelle der Unterschrift die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt und diese die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist; Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen an Stelle der Unterschrift oder Beglaubigung mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-Government-Gesetz) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen,
- Litera gdas Datum der mündlichen Verkündung, sonst das Datum der Unterfertigung.