Absatz eins,Drittstaatsangehörigen, die einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, ist eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher („Forscher-Mobilität“) auszustellen, wenn
- Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen,
- Ziffer 2sie eine Tätigkeit, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben,
- Ziffer 3sie eine mit einer Forschungseinrichtung (Paragraph 71, Absatz eins,) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (Paragraph 43 d,) nachweisen,
- Ziffer 4die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Ziffer 2, festgestellt hat und
- Ziffer 5die Gesamtaufenthaltsdauer gemäß Absatz 2, nicht überschritten wird.