(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, denen eine Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte (§ 59), für Selbständige (§ 60), für Schüler (§ 63), für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 62), sofern der Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Tätigkeit gemäß § 1 Z 10 AuslBVO zu Grunde liegt, für Sozialdienstleistende (§ 66) oder für Freiwillige (§ 67) erteilt wurde.Absatz eins, gilt nicht für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, denen eine Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte (Paragraph 59,), für Selbständige (Paragraph 60,), für Schüler (Paragraph 63,), für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (Paragraph 62,), sofern der Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBVO zu Grunde liegt, für Sozialdienstleistende (Paragraph 66,) oder für Freiwillige (Paragraph 67,) erteilt wurde.