(3)Absatz 3,Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden gegenstandslos, wenn
dem Fremden ein weiterer Aufenthaltstitel oder eine weitere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit oder ein Visum D für Praktikanten gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 FPG mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;dem Fremden ein weiterer Aufenthaltstitel oder eine weitere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit oder ein Visum D für Praktikanten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10, FPG mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird;
dem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates erteilt wird;
der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich, aber innerhalb des EWR-Gebietes niedergelassen ist;
die Abwesenheitsdauer des Fremden, dem eine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, vom Bundesgebiet mehr als zwei aufeinander folgende Jahre beträgt;
der Fremde bislang EWR-Bürger oder Schweizer Bürger war und Drittstaatsangehöriger wird oder dem Fremden das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt;
ein Fall des § 8 Abs. 3 oder § 55 Abs. 5 vorliegt;ein Fall des Paragraph 8, Absatz 3, oder Paragraph 55, Absatz 5, vorliegt;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)